Ausserdem war es für den Privatkläger in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, dass der Angeklagte zwei der drei ihm aufgrund des Vorfalles vom 3. November 2004 vorgeworfenen Taten vor Amtsgericht gestehen wird. Schliesslich hat der schon im Untersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständete Angeklagte die Strafsache ja an das Amtsgericht zur Beurteilung überweisen lassen, nachdem er im Untersuchungsverfahren noch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. November 2004 bestritten hatte. Sein Antrag auf teilweisen Schuldspruch (und teilweisen Freispruch) erfolgte erst an der Verhandlung vor Amtsgericht am 11. Mai 2006.