Während es in den vorgenannten, vom Bundesgericht aufgeführten Verfahren um relativ formlose Mitwirkungsrechte ging, an die in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen gestellt werden, wollte der Privatkläger durch eine juristische Fachperson abklären lassen, ob er im Verfahren vor dem Amtsgericht neben seinen Mitwirkungsrechten auch prozessuale Obliegenheiten oder gar nachteilige Folgen - wie etwa ein allfälliges Kostenrisiko - zu gewärtigen habe. Ausserdem war es für den Privatkläger in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, dass der Angeklagte zwei der drei ihm aufgrund des Vorfalles vom 3. November 2004 vorgeworfenen Taten vor Amtsgericht gestehen wird.