Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung und auch in einem Rekursverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145, 147 E. 2b/bb und 116 Ia 459, 461). Zwar wird in der Vorladung des Privatklägers zur amtsgerichtlichen Verhandlung (standardmässig) festgehalten, dass ihm als Privatkläger in der Regel das Erscheinen freigestellt sei. Er könne sich aber insbesondere durch einen Anwalt vertreten lassen. Des Weiteren wird dort darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, auf der Gerichtskanzlei die Akten einzusehen.