Dafür habe er selbstverständlich Anspruch auf Entschädigung; die Kosten für den durch das Verfahren vor Amtsgericht entstandenen Aufwand seien dem Angeklagten zu überbinden. Dabei sei zu beachten, dass die Kosten tief gehalten worden seien und er (Rechtsanwalt X.) insbesondere auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 11. Mai 2006 verzichtet habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung und auch in einem Rekursverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145, 147 E. 2b/bb und 116 Ia 459, 461).