An der amtsgerichtlichen Verhandlung nahm weder der Privatkläger noch sein Rechtsbeistand teil. Nachdem Rechtsanwalt X. auf seinen Wunsch eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zugestellt worden war, reichte er dem Amtsgericht unaufgefordert seine Kostennote ein und führte dazu aus, dass der Privatkläger, der für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt noch auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet habe, sich in ein Gerichtsverfahren involviert gesehen habe. Als juristischer Laie habe er sich über das Verfahren und die rechtlichen Angelegenheiten orientieren und beraten lassen wollen. Dafür habe er selbstverständlich Anspruch auf Entschädigung;