Dies wird zum Beispiel angenommen bei einer anwaltlichen Vertretung in Bagatellfällen, sofern eine solche nicht ausnahmsweise erforderlich war (Rechenschaftsbericht des Obergerichts Thurgau 1996 Nr. 35 E. 3a S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Der Privatkläger hat am 29. März 2006 Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen im inzwischen schon vor dem Amtsgericht hängigen Strafprozess gegen den Angeklagten betraut. Rechtsanwalt X. nahm daraufhin Einsicht in die Akten und teilte dem Amtsgericht am 24. April 2006 mit, dass er keine weiteren Beweisbegehren stelle. An der amtsgerichtlichen Verhandlung nahm weder der Privatkläger noch sein Rechtsbeistand teil.