Fn 75], sowie Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 36). Das Ausmass der Entschädigung findet seine Grenzen dort, wo unnötiger Aufwand betrieben wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 21 mit Hinweis auf SJZ 85 [1989] S. 232 E. 4). Dies wird zum Beispiel angenommen bei einer anwaltlichen Vertretung in Bagatellfällen, sofern eine solche nicht ausnahmsweise erforderlich war (Rechenschaftsbericht des Obergerichts Thurgau 1996 Nr. 35 E. 3a S. 185 mit zahlreichen Hinweisen).