Eine gleiche oder ähnliche Regelung (Entschädigungspflicht des Angeschuldigten nur für adäquat kausale und notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft) enthalten im Übrigen auch der bundesrätliche Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 441 Abs. 1 EStPO/2006, BBl 2006 1524) und die meisten kantonalen Strafprozessordnungen (so insbesondere § 188 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 396 Abs. 1 StrV/BE, Art. 271 Abs. 2 StP/SG oder § 58 Abs. 2 StPO/TG; vgl. auch Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, Ziff. 283.2 S. 293 f. [Fn 75], sowie Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: