O., S. 11 f. C/1.3). Zu fragen ist indessen, ob die Verursachung dieser Kosten für die Wahrung der Interessen des Privatklägers notwendig und verhältnismässig war. Nur wenn dies der Fall ist, hat der Angeklagte sie zu tragen. Als verurteilter Angeklagter und damit grundsätzlich Kostenpflichtiger kann er von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er sie nicht veranlasst hat (§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO). Eine gleiche oder ähnliche Regelung (Entschädigungspflicht des Angeschuldigten nur für adäquat kausale und notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft) enthalten im Übrigen auch der bundesrätliche Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art.