O., S. 12 f. C/1.4) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Kostenverlegung des Amtsgerichts unter § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO zu subsumieren ist. Dass der Privatkläger am 29. März 2006 aufgrund der Überweisung der Strafsache an das Amtsgericht und der bevorstehenden Gerichtsverhandlung vom 11. Mai 2006 einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat, darf als nahe liegend angenommen werden. Der Angeklagte hat demnach die durch den Beizug von Rechtsanwalt X. entstandenen Kosten adäquat verursacht (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 11 f. C/1.3).