1 - 3 StPO erfüllt sind. Ziff. 1 dieser Bestimmung kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Angeklagte vom Amtsgericht im ganz überwiegenden Umfang der Anschuldigung und in Bezug auf den vom Privatkläger beanzeigten Sachverhalt vollumfänglich schuldig gesprochen und bestraft wurde (vgl. Aepli, a.a.O., S. 11 C/1.2). Ein Härtefall im Sinne von § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO liegt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und mangels eigener schwerer Betroffenheit durch den Vorfall vom 3. November 2004 ebenfalls nicht vor. Andere entsprechende Gründe (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 12 f. C/1.4) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.