Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt. Wie das Amtsgericht zutreffend erwogen hat, kommt daher § 275 StPO und nicht §§ 276 ff. StPO zur Anwendung. Demnach hat der Angeklagte grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO; Viktor Aepli, Die Kostenverlegung im Strafprozess, in: Verfahrenskosten, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 6 oben B/3.1;