1), wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat (Ziff. 2), oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist (Ziff. 3). Wird der Angeschuldigte indessen freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten ganz oder teilweise dem Staat (§ 276 StPO), dem Freigesprochenen (§ 277 StPO), dem Privatkläger (§ 278 StPO) oder dem Anzeigesteller (§ 279 StPO) zu überbinden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt.