Der Angeklagte kann nach § 275 Abs. 3 StPO von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 StPO nicht angewendet wird (Ziff. 1), wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat (Ziff. 2), oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist (Ziff. 3).