Gegen den Kostenpunkt reichte der Privatkläger beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein. Er beantragte, der Kostenspruch des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor dem Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 275 Abs. 1 StPO trägt derjenige die Verfahrenskosten, der zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird. Der Angeklagte kann nach § 275 Abs. 3 StPO von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 StPO nicht angewendet wird (Ziff.