Da der Angeklagte den Entscheid nicht annahm, wurde die Strafsache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Am 29. März 2006 beauftragte der Privatkläger Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Strafverfahren. Mit Ausnahme eines Freispruchs in einem Nebenpunkt bestätigte das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2006 die angefochtenen Schuldsprüche. Es bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 3'500.--. Die amtlichen Kosten wurden dem Angeklagten überbunden, die Anwaltskosten wettgeschlagen. Gegen den Kostenpunkt reichte der Privatkläger beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein.