{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-161_2007-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3090", "Checksum": "d488393a4f1f6369bba182e36311af0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 161", "2007 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:15", "Checksum": "69812ea601d2b746c95720b8ded9e8cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)\nRegeste:\n§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. | Strafprozessrecht\n\n an. Unter diesen Umständen kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem Beizug eines Anwaltes unnötige Kosten verursacht hat. Diese konnten indessen tief gehalten werden, nachdem Rechtsanwalt X. aufgrund der beigezogenen Akten auf weitere Beweisanträge und auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hatte. Dass der Privatkläger sich im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht anwaltlich verbeiständen liess, ändert entgegen der Meinung des Angeklagten nichts am Ausgang des vorliegenden Kassationsverfahrens, zumal es in jenem Verfahren um andere Rechtsfragen ging und der Amtsstatthalter das Verfahren schon geraume Zeit vor dem Entscheid gegen den Angeklagten mangels rechtsgenüglicher Beweise einstellte. II. Kammer, 6. Februar 2007 (21 06 161) |"}