{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-161_2007-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3090", "Checksum": "d488393a4f1f6369bba182e36311af0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 161", "2007 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. 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Eine gleiche oder ähnliche Regelung (Entschädigungspflicht des Angeschuldigten nur für adäquat kausale und notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft) enthalten im Übrigen auch der bundesrätliche Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 441 Abs. 1 EStPO/2006, BBl 2006 1524) und die meisten kantonalen Strafprozessordnungen (so insbesondere § 188 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 396 Abs. 1 StrV/BE, Art. 271 Abs. 2 StP/SG oder § 58 Abs. 2 StPO/TG; vgl. auch Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, Ziff. 283.2 S. 293 f. [Fn 75], sowie Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 36). Das Ausmass der Entschädigung findet seine Grenzen dort, wo unnötiger Aufwand betrieben wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 21 mit Hinweis auf SJZ 85 [1989] S. 232 E. 4). Dies wird zum Beispiel angenommen bei einer anwaltlichen Vertretung in Bagatellfällen, sofern eine solche nicht ausnahmsweise erforderlich war (Rechenschaftsbericht des Obergerichts Thurgau 1996 Nr. 35 E. 3a S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Der Privatkläger hat am 29. März 2006 Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen im inzwischen schon vor dem Amtsgericht hängigen Strafprozess gegen den Angeklagten betraut. Rechtsanwalt X. nahm daraufhin Einsicht in die Akten und teilte dem Amtsgericht am 24. April 2006 mit, dass er keine weiteren Beweisbegehren stelle. An der amtsgerichtlichen Verhandlung nahm weder der Privatkläger noch sein Rechtsbeistand teil. Nachdem Rechtsanwalt X. auf seinen Wunsch eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zugestellt worden war, reichte er dem Amtsgericht unaufgefordert seine Kostennote ein und führte dazu aus, dass der Privatkläger, der für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt noch auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet habe, sich in ein Gerichtsverfahren involviert gesehen habe. Als juristischer Laie habe er sich über das Verfahren und die rechtlichen Angelegenheiten orientieren und beraten lassen wollen. Dafür habe er selbstverständlich Anspruch auf Entschädigung; die Kosten für den durch das Verfahren vor Amtsgericht entstandenen Aufwand seien dem Angeklagten zu überbinden. Dabei sei zu beachten, dass die Kosten tief gehalten worden seien und er (Rechtsanwalt X.) insbesondere auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 11. Mai 2006 verzichtet habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung und auch in einem Rekursverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145, 147 E. 2b/bb und 116 Ia 459, 461). Zwar wird in der Vorladung des Privatklägers zur amtsgerichtlichen Verhandlung (standardmässig) festgehalten, dass ihm als Privatkläger in der Regel das Erscheinen freigestellt sei. Er könne sich aber insbesondere durch einen Anwalt vertreten lassen. Des Weiteren wird dort darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, auf der Gerichtskanzlei die Akten einzusehen. Beweisanträge seien bis 3. April 2006 schriftlich beim Gericht einzureichen; verschuldete Säumnis ziehe die Belastung mit den Mehrkosten nach sich. Während es in den vorgenannten, vom Bundesgericht aufgeführten Verfahren um relativ formlose Mitwirkungsrechte ging, an die in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen gestellt werden, wollte der Privatkläger durch eine juristische Fachperson abklären lassen, ob er im Verfahren vor dem Amtsgericht neben seinen Mitwirkungsrechten auch prozessuale Obliegenheiten oder gar nachteilige Folgen - wie etwa ein allfälliges Kostenrisiko - zu gewärtigen habe. Ausserdem war es für den Privatkläger in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, dass der Angeklagte zwei der drei ihm aufgrund des Vorfalles vom 3. November 2004 vorgeworfenen Taten vor Amtsgericht gestehen wird. Schliesslich hat der schon im Untersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständete Angeklagte die Strafsache ja an das Amtsgericht zur Beurteilung überweisen lassen, nachdem er im Untersuchungsverfahren noch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. November 2004 bestritten hatte. Sein Antrag auf teilweisen Schuldspruch (und teilweisen Freispruch) erfolgte erst an der Verhandlung vor Amtsgericht am 11. Mai 2006. Dabei hätte eventualiter der Privatkläger teilweise die Verfahrenskosten tragen sollen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Privatkläger schon vor der Verhandlung von einem Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte und dass der Ausgang des Verfahrens keine negativen Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt hätte. Denn hätte das Amtsgericht den Anträgen des Angeklagten entsprochen, hätten dem Privatkläger zumindest teilweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. § 278 Abs. 1 StPO). Diese zu vermeiden, lag durchaus im Interesse des Privatklägers, auch wenn er keine Zivilforderungen geltend gemacht hatte und vom Amtsgericht Offizialdelikte zu beurteilen gewesen waren. Eine ex-post-Betrachtung im Sinne eines nachträglichen Wissens über den Verfahrensablauf - wie sie der Angeklagte vorbringt - geht nicht"}