{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-161_2007-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3090", "Checksum": "d488393a4f1f6369bba182e36311af0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 161", "2007 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:15", "Checksum": "69812ea601d2b746c95720b8ded9e8cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)\nRegeste:\n§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. ====================================================================== Am 3. November 2004 stellte der Privatkläger Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen am gleichen Tag begangenen brüsken Bremsens mit einem Personenwagen (Schikanestopp), mehrfachen ungenügenden Rechtsfahrens mit einem Personenwagen auf übersichtlicher Strecke und Behinderung eines überholenden Fahrzeuges durch wiederholtes ungenügendes Rechtsfahren und konstituierte sich als Privatkläger. Aufgrund dieser Strafanzeige und Meldungen weiterer Strassenverkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit anderen Vorfällen führte das Amtsstatthalteramt eine Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) durch. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 sprach das Amtsstatthalteramt den Angeklagten verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG schuldig, stellte die Untersuchung wegen anderer SVG-Delikte ein (wofür der Staatsanwalt sein Visum erteilte) und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Fr. 4'000.-- Busse. Die amtlichen Kosten wurden zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Angeklagten überbunden, der auch seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hatte. Da der Angeklagte den Entscheid nicht annahm, wurde die Strafsache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Am 29. März 2006 beauftragte der Privatkläger Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Strafverfahren. Mit Ausnahme eines Freispruchs in einem Nebenpunkt bestätigte das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2006 die angefochtenen Schuldsprüche. Es bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 3'500.--. Die amtlichen Kosten wurden dem Angeklagten überbunden, die Anwaltskosten wettgeschlagen. Gegen den Kostenpunkt reichte der Privatkläger beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein. Er beantragte, der Kostenspruch des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor dem Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 275 Abs. 1 StPO trägt derjenige die Verfahrenskosten, der zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird. Der Angeklagte kann nach § 275 Abs. 3 StPO von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 StPO nicht angewendet wird (Ziff. 1), wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat (Ziff. 2), oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist (Ziff. 3). Wird der Angeschuldigte indessen freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten ganz oder teilweise dem Staat (§ 276 StPO), dem Freigesprochenen (§ 277 StPO), dem Privatkläger (§ 278 StPO) oder dem Anzeigesteller (§ 279 StPO) zu überbinden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt. Wie das Amtsgericht zutreffend erwogen hat, kommt daher § 275 StPO und nicht §§ 276 ff. StPO zur Anwendung. Demnach hat der Angeklagte grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO; Viktor Aepli, Die Kostenverlegung im Strafprozess, in: Verfahrenskosten, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 6 oben B/3.1; Hans Wiprächtiger, Luzerner Strafprozessordnung - Schwerpunkte der Teilrevision vom 26. Juni 1989, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe zu 150 Jahre Obergericht Luzern, Bern 1991, S. 402), worunter auch die Anwaltskostenentschädigung des Privatklägers fällt (§ 270 Abs. 1 und 3 StPO). Von dieser Kostentragung kann der Angeklagte indessen ganz oder teilweise befreit werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen gemäss § 275 Abs. 3 Ziff. 1 - 3 StPO erfüllt sind. Ziff. 1 dieser Bestimmung kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Angeklagte vom Amtsgericht im ganz überwiegenden Umfang der Anschuldigung und in Bezug auf den vom Privatkläger beanzeigten Sachverhalt vollumfänglich schuldig gesprochen und bestraft wurde (vgl. Aepli, a.a.O., S. 11 C/1.2). Ein Härtefall im Sinne von § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO liegt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und mangels eigener schwerer Betroffenheit durch den Vorfall vom 3. November 2004 ebenfalls nicht vor. Andere entsprechende Gründe (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 12 f. C/1.4) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Kostenverlegung des Amtsgerichts unter § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO zu subsumieren ist. Dass der Privatkläger am 29. März 2006 aufgrund der Überweisung der Strafsache an das Amtsgericht und der bevorstehenden Gerichtsverhandlung vom 11. Mai 2006 einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat, darf als nahe liegend angenommen werden. Der Angeklagte hat demnach die durch den Beizug von Rechtsanwalt X. entstandenen Kosten adäquat verursacht (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 11 f. C/1.3). Zu fragen ist indessen, ob die Verursachung dieser Kosten für die Wahrung der Interessen des Privatklägers notwendig"}