Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann vertretbar, wenn solche Unterlagen aktuell sind (Marianne Heer, Basler Komm., N 47 vor Art. 42 mit Hinweisen). Med.pract. Y. verwies im beanstandeten Kurzgutachten darauf, dass sich der Rekurrent zwischen 1984 und 1989 insgesamt elfmal stationär in der Psychiatrischen Klinik Z. befand. Es wurden dabei jeweils Austrittsberichte des Psychiatriezentrums V. erstellt. Der Einweisungsgrund war regelmässig gleicher Art. Anlass zu einer Hospitalisierung gab eine Episode einer schizoaffektiven Psychose. Es ist fraglich, ob solche Berichte grundsätzlich geeignet sind, ein Gutachten mit einer persönlichen Exploration zu ersetzen.