Immer bleibt es in der Verantwortlichkeit des Sachverständigen zu entscheiden, ob er unter solchen Umständen noch zu seinen Erkenntnissen vollumfänglich stehen kann und entsprechende Zugeständnisse für ihn vertretbar sind. Mit dieser Praxis in Einklang steht § 15 Abs. 2 der Luzerner Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. (¿) 5.3. Es ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass es sich grundsätzlich als zulässig und effizient erweisen kann, auf Gutachten aus einem anderen Verfahren abzustellen. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann vertretbar, wenn solche Unterlagen aktuell sind (Marianne Heer, Basler Komm., N 47 vor Art.