Zu denken ist etwa an die Beispiele, dass der psychiatrische Befund eindeutig feststeht bzw. leicht vorzunehmen ist, dass auf aktuelle, aussagekräftige Vorakten zurückgegriffen werden kann, dass die Parteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind oder das Beweisthema vom Auftraggeber zum Voraus auf Einzelfragen beschränkt ist (z.B. Ergänzungsgutachten). Immer bleibt es in der Verantwortlichkeit des Sachverständigen zu entscheiden, ob er unter solchen Umständen noch zu seinen Erkenntnissen vollumfänglich stehen kann und entsprechende Zugeständnisse für ihn vertretbar sind.