Mit Blick auf den Mangel an ausgewiesenen Sachverständigen müssen sog. Kurzgutachten mit eingeschränktem Inhalt in besonderen Fällen möglich sein. Damit einher gehen kann auch eine vernünftige Reduktion der entsprechenden Erhebungen durch den Sachverständigen. Zu denken ist etwa an die Beispiele, dass der psychiatrische Befund eindeutig feststeht bzw. leicht vorzunehmen ist, dass auf aktuelle, aussagekräftige Vorakten zurückgegriffen werden kann, dass die Parteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind oder das Beweisthema vom Auftraggeber zum Voraus auf Einzelfragen beschränkt ist (z.B. Ergänzungsgutachten).