5.2. Der Rekurrent vermisste ursprünglich eine persönliche Exploration durch den zuständigen Sachverständigen. Es ist ihm darin beizupflichten, dass gutachterliche Feststellungen regelmässig auf einem umfassenden Gespräch mit dem Betroffenen basieren müssen (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14.9.2001 E. 4d). Ausnahmen lassen sich nach der zitierten Rechtsprechung dann rechtfertigen, wenn der Auftrag an den Gutachter zum Vorneherein eingeschränkt wurde. Mit Blick auf den Mangel an ausgewiesenen Sachverständigen müssen sog. Kurzgutachten mit eingeschränktem Inhalt in besonderen Fällen möglich sein.