Diese Regelung hat primär einerseits zum Zweck, dass sich die Parteien über Ausstandsgründe beim Sachverständigen Rechenschaft geben können. Anderseits muss die Verantwortung für das Gutachten klar sein, weshalb bestimmte Personen in die entsprechende Pflicht zu nehmen sind. Mit Schreiben des Obergerichts vom 19. Oktober 2006 wurde med.pract. Y. mit der Ergänzung seines Kurzgutachtens beauftragt. Die Parteien hatten Gelegenheit, zur Person und zur Sache Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. Damit kann der gerügte Mangel als geheilt gelten. 5.2. Der Rekurrent vermisste ursprünglich eine persönliche Exploration durch den zuständigen Sachverständigen.