X., der mit dem Rekurrenten gesprochen habe, das Gutachten verfasst habe. Das Obergericht wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 5.1. Die Vorbringen des Rekurrenten zur Ernennung des Sachverständigen waren berechtigt. Es war nicht korrekt, lediglich den Forensisch-Psychiatrischen Dienst mit dem Gutachten zu beauftragen. Nach § 3 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren (SRL Nr. 315) sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen. Diese Regelung hat primär einerseits zum Zweck, dass sich die Parteien über Ausstandsgründe beim Sachverständigen Rechenschaft geben können.