im Gutachterauftrag sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen. In seltenen Ausnahmen kann auf eine persönliche Exploration durch den Sachverständigen verzichtet werden. Aktuelle Gutachten aus anderen Verfahren dürfen im zu erstellenden Gutachten mit berücksichtigt werden. ====================================================================== Der Rekurrent rügte, das psychiatrische Gutachten sei nicht rechtskonform zustande gekommen. Der Sachverständige habe den Exploranden nie gesehen, seine Erkenntnisse stützten sich ausschliesslich auf Akten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht Dr.med. X., der mit dem Rekurrenten gesprochen habe, das Gutachten verfasst habe.