In seltenen Ausnahmen kann auf eine persönliche Exploration durch den Sachverständigen verzichtet werden. Aktuelle Gutachten aus anderen Verfahren dürfen im zu erstellenden Gutachten mit berücksichtigt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 3 und 15 Abs. 2 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Es ist unzulässig, bloss eine Institution der Psychiatrie mit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen; im Gutachterauftrag sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen.