Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege verwiesen. 6. Dieses Urteil ist A, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Z und dem Amtsstatthalteramt Z zuzustellen. II. Kammer, 28. November 2006 (21 06 128) |