A hat sämtliche amtlichen Kosten des Strafverfahrens und seine eigenen Parteikosten zu tragen. Die amtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt: Untersuchungskosten Fr. 1'418.50 Gerichtsgebühr Amtsgericht Fr. 1'600.-- Gerichtsgebühr Obergericht Fr. 1'000.-- Fr. 4'018.50 A hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr. 4'018.50 zu bezahlen. 5. Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen dieses Urteil innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art.