5. Ausgangsgemäss hat der Angeklagte die amtlichen Kosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (§ 29 lit. a KoV). U r t e i l s s p r u c h 1. A ist schuldig des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB). 2. A wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. 3. Die beschlagnahmten Hanffutterwürfel werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen und sind unter Kostenfolge für A durch die Kantonspolizei Luzern zu vernichten. 4. A hat sämtliche amtlichen Kosten des Strafverfahrens und seine eigenen Parteikosten zu tragen.