Der Angeklagte macht geltend, die Futterwürfel würden weder den Menschen, noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wie der Angeklagte indes selber aussagte, hat er die Absicht, die Futterwürfel der X GmbH zu verkaufen. Dass diese die Futterwürfel ausschliesslich an Nicht-Nutztiere verfüttern werde, steht weder fest noch kann es kontrolliert werden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Futterwürfel für weitere Delikte verwendet werden könnten, womit die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Die Futterwürfel sind daher einzuziehen und zu vernichten. 5. Ausgangsgemäss hat der Angeklagte die amtlichen Kosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO).