An die Gefährlichkeit werden nicht besonders hohe Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären (BGE 127 IV 207 E. 7 b mit Hinweis auf Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StGB). Aus den Erwägungen 2 ergibt sich, dass die vom Angeklagten produzierten Futterwürfel zum strafbaren Inverkehrbringen bestimmt waren. Damit ist ein Bezug zur Straftat erstellt. Der Angeklagte macht geltend, die Futterwürfel würden weder den Menschen, noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.