Die Sicherungseinziehung soll zudem primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern (Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 13 und 63 zu Art. 58 StGB). Es geht deshalb bei der Gefährdung der öffentlichen Ordnung um Gegenstände, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und dies deshalb die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden könnte (Schmid [Hrsg.], a.a.O., N 63 zu Art. 58 StGB). An die Gefährlichkeit werden nicht besonders hohe Anforderungen gestellt;