58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gefordert ist somit einmal ein Bezug der einzuziehenden Gegenstände zur Straftat (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 58 StGB). Die Sicherungseinziehung soll zudem primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern (Schmid [Hrsg.], Kommentar