Von einem leichten Fall kann indessen in Anbetracht der Menge der produzierten Futtermittel-Würfel nicht gesprochen werden. Eine Busse von Fr. 400.--, wie vom Amtsstatthalter ausgesprochen, erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen sowie dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 4. Gemäss Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.