Im Nebenerwerb arbeitet er als xx in einem xx. Sein Einkommen beträgt seinen Angaben zufolge ca. Fr. 4'500.-- netto pro Monat. Im Übrigen hat er Schulden auf seinem Betrieb. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er eine grössere Menge Hanf angebaut hat. Andererseits ist zu beachten, dass der Hanfanbau zu Futtermittelzwecken durch die X GmbH initiiert wurde und diese gegenüber den interessierten Landwirten angab, dass der Anbau von Hanf für Futtermittel zugelassen sei. Dass der Angeklagte dadurch zur Annahme verleitet wurde, dass auch die Produktion von Futtermitteln aus Hanf zugelassen sei, ist nachvollziehbar.