Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 - 57; Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 66 ff; BGE 116 IV 289 E. 2a, 296 E. 2b; 117 IV 8 E. 3a/aa; 118 IV 24; 127 IV 103). Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von x Kindern. Er ist selbstständiger Landwirt. Im Nebenerwerb arbeitet er als xx in einem xx.