Der Angeklagte war sich somit der rechtlichen Problematik des Hanfanbaus bewusst. Es durfte vom Angeklagten unter diesen Umständen erwartet werden, dass er sich beim Amt für Landwirtschaft oder einer ähnlichen Behörde über die Zulässigkeit des Anbaus und Verkaufes erkundigt. Da er sich aber lediglich auf die Aussagen der X GmbH verlassen hat, ist ihm kein Rechtsirrtum zugute zu halten. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte eine Sortenmeldung bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald machte. 3. Strafe Die vorsätzliche Begehung der Straftatbestände gemäss Art. 173 Abs. 1 LwG kann mit Haft oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft werden.