, Zürich 1997, N 6 zu Art. 20 StGB, m.w.H.). Der straffreie Anbau von Hanf wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Bei der Befragung durch die Polizei sagte der Angeklagte aus, er sei im Februar 2005 in V an einer Informationsveranstaltung der X GmbH gewesen. Dort habe man gesagt, dass es keine Probleme mit der Polizei gebe. Herr W (Geschäftsführer der X GmbH) habe gesagt, dass er dafür kämpfen werde, dass die Verfütterung von Hanf nicht verboten werde. Der Angeklagte war sich somit der rechtlichen Problematik des Hanfanbaus bewusst.