Es blieb damit beim unvollendeten Versuch gemäss Art. 21 StGB. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sich der Angeklagte des versuchten Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Produktionsmittels schuldig gemacht hat. 2.5. Zu prüfen bleibt, ob sich der Angeklagte allenfalls in einem Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) befunden haben könnte, obwohl er dies selber nicht geltend macht. Ein Rechtsirrtum nach Art. 20 StGB verlangt zureichende Gründe, wobei die Schwelle relativ hoch ist. Unkenntnis der rechtlichen Normierung ist grundsätzlich kein zureichender Grund (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 20 StGB, m.w.