Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Angeklagte mit der Verarbeitung des Hanfs zu Futterwürfeln in der festen Absicht, diese an die X GmbH zu Fütterungszwecken zu liefern, alles Erforderliche getan hat, um die Futterwürfel in Verkehr zu bringen, wollte er sie doch entgeltlich übertragen. Die Futterwürfel gelangten nur deshalb nicht in den Verkehr, weil die Behörden einschritten und den Hanf beschlagnahmten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um ein Erfolgsdelikt, denn die Inverkehrsetzung, also die Veräusserung selbst ist nicht der Erfolg der strafbaren Handlung, sondern eine Tathandlung. Es blieb damit beim unvollendeten Versuch gemäss Art. 21 StGB.