Daran würde auch nichts ändern, wenn er heute glaubhaft versichern könnte, dass der Futterhanf nicht an Nutztiere verfüttert werde. 2.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, dieses nicht zu Ende, macht er sich des unvollendeten Versuchs der strafbaren Handlung schuldig (Art. 21 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Angeklagte mit der Verarbeitung des Hanfs zu Futterwürfeln in der festen Absicht, diese an die X GmbH zu Fütterungszwecken zu liefern, alles Erforderliche getan hat, um die Futterwürfel in Verkehr zu bringen, wollte er sie doch entgeltlich übertragen.