Vielmehr hat er eine spätere Verfütterung an Nicht-Nutztiere in Kauf genommen. Da der Angeklagte den angebauten Hanf unbestrittenermassen in Verkehr bringen wollte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass dieser an Nutztiere verfüttert werde, hat er den subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens zulassungspflichtiger Produktionsmittel erfüllt (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG). Daran würde auch nichts ändern, wenn er heute glaubhaft versichern könnte, dass der Futterhanf nicht an Nutztiere verfüttert werde.