Wie der Angeklagte zudem bei seiner Befragung selbst zugab, konnte er sich vorstellen, dass er den Vertrag mit der X GmbH auch abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden. Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte nun ausführt, die Futterwürfel seien von Anfang an für Nicht-Nutztiere gedacht gewesen. Es kann dem Angeklagten auch nicht zugute gehalten werden, er hätte zumindest darauf vertrauen dürfen, dass die Futterwürfel ausschliesslich für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen seien. Vielmehr hat er eine spätere Verfütterung an Nicht-Nutztiere in Kauf genommen.