Daraus ergibt sich klar, dass der Futterhanf hauptsächlich für Nutztiere verwendet werden sollte. Der Angeklagte macht nicht geltend, die X GmbH habe ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses garantiert, sie liefere ausschliesslich an Käufer, die die Futterwürfel Nicht-Nutztieren verfüttern. Abgesehen davon entzieht sich dies ohnehin der Kontrolle des Angeklagten. Wie der Angeklagte zudem bei seiner Befragung selbst zugab, konnte er sich vorstellen, dass er den Vertrag mit der X GmbH auch abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden.