Im Anbau- und Vertriebsvertrag vom 14. bzw. 22. März 2005 findet sich keine solche Zusicherung, obwohl das Verbot, den Futterhanf an Nutztiere zu verfüttern, bereits am 1. März 2005 in Kraft getreten war. In der Anleitung zum Anbau von Futterhanf, welche von der X GmbH herausgegeben wird und welche der Angeklagte im Untersuchungsverfahren zu den Akten gab, wird zudem ausgeführt, Futterhanf erhöhe das Wohlbefinden des Tieres, was sich in einer besseren Fleisch- und Milchqualität ausdrücke. Daraus ergibt sich klar, dass der Futterhanf hauptsächlich für Nutztiere verwendet werden sollte.