Er legte zudem einen Brief der X GmbH auf, welche darin garantierte, dass der Futterhanf an Nicht-Nutztiere verfüttert werde. Dieser Brief datiert jedoch vom Januar 2006, also etwa zehn Monate nach Abschluss des Anbau- und Vertriebsvertrages mit der X GmbH und ist somit für den Zeitpunkt der Begehung des Straftatbestandes nicht relevant. Im Anbau- und Vertriebsvertrag vom 14. bzw. 22. März 2005 findet sich keine solche Zusicherung, obwohl das Verbot, den Futterhanf an Nutztiere zu verfüttern, bereits am 1. März 2005 in Kraft getreten war.