Wie dargelegt, ist ein solches Inverkehrbringen von Hanf-Futtermitteln nur dann verboten, wenn dies mit der Absicht geschieht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern oder wenn dies zumindest in Kauf genommen wird. Der Angeklagte wendet in seiner Appellationserklärung ein, die Hanf-Futterwürfel seien für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen, was er bereits vor Amtsgericht vorgebracht habe. Vor Amtsgericht sagte der Angeklagte zwar aus, die X GmbH habe Abnehmer für Nicht-Nutztiere, und sie habe ihm bestätigt, dass seine Ware nicht an Nutztiere verfüttert würde. Er legte zudem einen Brief der X GmbH auf, welche darin garantierte, dass der Futterhanf an Nicht-Nutztiere verfüttert werde.