Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 120). Es genügt also, wenn der Täter in Kauf nahm, dass die von ihm produzierten Hanf-Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden. 2.3. Unbestritten ist, dass der Angeklagte Hanf anbaute, um diesen der X GmbH als Futtermittel für Tiere zu verkaufen und zu diesem Zweck mit der X GmbH einen Vertriebsvertrag abgeschlossen hat. Wie dargelegt, ist ein solches Inverkehrbringen von Hanf-Futtermitteln nur dann verboten, wenn dies mit der Absicht geschieht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern oder wenn dies zumindest in Kauf genommen wird.